03 . Fundus . Tarifverträge . Kleindarsteller
Gültig ab 1.Januar 1996

Abgeschlossen zwischen:
Berufverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V.
Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.
Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.
Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst

DAG Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
- Berufsgruppe Kunst und Medien -


1. Geltungsbereich

2. Allgemeine Regelungen
3. Produktionsdelegierter
4. Gagenregelung
5. Zuschläge
6. Sondervergütungen
7. Pauschalbesteuerung
8. Geltungsdauer

1 Geltungsbereich    [nach oben]
1.1 Kleindarsteller gelten als Film- und Fernsehschaffende im Sinne dieses Tarifvertrages.
1.2 Kleindarsteller sind Film- und Fernsehschaffende, deren darstellerische Mitwirkung die filmische Handlung nicht wesentlich trägt und die ihr kein eigenpersönliches Gepräge gibt.

2 Allegmeine Regelungen    [nach oben]
2.1 Kleindarsteller-Engagements können durch Beauftragte einer Filmproduktion mündlich (z.B. telefonisch) abgeschlossen werden. Auf eine schriftliche Bestätigung kann verzichtet werden.
2.2 Kleindarsteller haben bei Verlegung des Beginns der Vertragsdauer Anspruch auf das vereinbarte Honorar, wenn ihnen die Verlegung nicht mindestens 24 Stunden vor vereinbarter Arbeitsaufnahme bekanntgegeben wird.
2.3 Für Kleindarsteller, die zu Aufnahmen ausserhalb des Bereichs öffentlicher Verkehrsmittel verpflichtet werden, gilt die Zeit der An- und Abreise vom Endpunkt öffentlicher Verkehrsmittel zum bzw. vom Aufnahmeort als Arbeitszeit.
2.4 Sofern bei Beendigung der Dreharbeiten öffentliche Verkehrsmittel die Heimfahrt nicht ermöglichen, hat der Filmhersteller auf seine Kosten für die Heimbeförderung der Kleindarsteller zu sorgen.
2.5 Wird nach Beendigung der normalen Arbeitszeit durch Abschminken, Kostümabgabe oder Gagenzahlung ohne Verschulden des Kleindarstellers eine weitere Stunde überschritten, so ist jede weitere angefangene Stunde als Mehrarbeit zu vergüten.

3 Produktionsdelegierter    [nach oben]
3.1 Werden an einem Aufnahmetag mehr als fünfzig Kleindarsteller zugleich beschäftigt, so ist zusätzlich ein Kleindarsteller als "Produktionsdelegierter" einzusetzen. Der Produktionsdelegierte ist Vertrauensmann der Kleindarsteller im Auftrag der vertragsschliessenden Gewerkschafften. Er ist beauftragt, den ordnungsgemässen Arbeitsablauf zwischen Produktion und Kleindarstellern zu gewährleisten und bei der Abrechnung mitzuhelfen.
3.2 Der Produktionsdelegierte ist von der Tätigkeit als Kleindarsteller freigestellt. Als Vergütung erhält er die gleiche Gage, die dem höchstbezahlten Kleindarsteller - einschliesslich eventueller Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gemäss TZ 5.3 - zusteht.
3.3 Zuschläge und Sondervergütungen nach TZ 5 und 6 bleiben hierbei ausser acht.

4 Gagenregelungen    [nach oben]
4.1 Der Kleindarsteller erhält je achteinhalbstündigem Einsatztag, unabhängig davon, ob er in eigener oder von der Produktion gestellter Kleidung auftritt, eine Tagesgage ab 1.1.2001 i.H.v. EUR 86,92 .
4.2 Mit der Tagesgage sind alle Leistungen des Kleindarstellers abgegolten, die er innerhalb der Filmhandlung nach Weisung der Regie erbringen muss, soweit sie für den Spielverlauf erforderlich sind und über den Rahmen der allgemeinen Mitwirkung von Kleindarstellern nicht hinausgehen.
4.3 Den Weisungen der Produktion hinsichtlich seiner Kleidung, eventuell verlangtem Zubehör und seiner Mitwirkung im Film hat der Kleindarsteller Folge zu leisten.
4.4 Bei Kleindarstellern dürfen Pauschalgagen bis zu einer Woche die traifvertraglich bereinbarten Tagesgagen nicht unterschreiten. Bei Ausschliesslichkeitsverpflichtung von Kleindarstellern ab einer Woche gegen Tagesgage besteht Anspruch auf mindesten vier Tagesgagen pro Woche.
4.5 Die Honorarabrechnung für Kleindarsteller erfolgt entweder über Gagenschein - wobei die einbehaltene Lohnsteuer und eventuelle Sozialabgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen bescheinigt werden - oder aufgrund einer Gagenliste.
Wird aufgrund einer Gagenliste abgerechnet, so trägt der Arbeitgeber die Lohnsteuer (Lohnsteuer-Pauschalisierung).
4.6    Der Filmhersteller ist verpflichtet, dem Kleindarsteller täglich seine Gage auszuzahlen. Die Auszahlung soll grundsätzlich am Drehort erfolgen.

5 Zuschläge    [nach oben]
5.1 Für besondere Aufwendungen und Leistungen des Kleindarstellers sind zur Tagesgage Zuschläge zu zahlen.
5.1.1 Bei Mitwirkung in eigener gepflegter Gesellschaftskleidung, z.B. Gehrock, Cutaway, Frack, Stresemann, Abendkleid, Cocktailkleid, Pelzmantel, Pelzstola. plus EUR 23,01
5.1.2 Wenn sich der Kleindarsteller in einer nicht der Jahreszeit entsprechenden Kleidung länger als nur vorübergehend im Freien aufhalten muss. plus EUR 30,68
5.1.3 Werden vom Kleindarsteller über die in TZ 1.2 (persönlicher Geltungsbereich) bezeichneten Aufgaben hiaus eigenpersönliche Leistungen verlangt, wie z.B. Einzeldarstellung besonderer Typen oder Charaktere, kleine Sprechrollen u.ä. plus EUR 33,23
5.2 Werden bei Dreharbeiten oder Proben eigene Sachen des Kleindarstellers beschmutzt oder beschädigt, so haftet der Filmhersteller für den Schaden.
5.3 Mehrarbeitszuschläge über die vereinbarte Arbeitszeit gemäss TZ 4.1 hinaus wie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge richten sich nach dem Manteltarifvertrag, TZ 5.4-5.7.

6 Sondervergütungen    [nach oben]
6.1 Wird ein Kleindarsteller namentlich aufgefordert, sich für eine eventuelle Engagementsverpflichtung persönlich vorzustellen, so erhält er - unabhängig davon, ob ein Engagement zustandekommt oder nicht - eine Aufwandsentschädigung von EUR 12,78 .
6.2 Wird ein engagierter Kleindarsteller an einem Tag vor Beginn der Dreharbeiten gesondert zur Einkleidung oder Kostümprobe an den Drehort oder einen anderen Ort bestellt, so erhält er eine Aufwandsentschädigung von EUR 12,78 .

7 Pauschalbesteuerung    [nach oben]
  Bei Pauschalbesteuerung von Kleindarstellern nach Finanzamtslisten reduzieren sich die Gagen der TZ 4 bis einschliesslich 5.3.1 um jeweils 20%.

8 Geltungsdauer    [nach oben]
  Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.1996 in Kraft. Für Verträge, die vor dem 01.07.1996 auf der Grundlage des Tarifvertrages vom 29.07.1993/05.10.1993 abgeschlossen worden sind, gilt dieser bis zum 30.06.1996. Er kann nur gemeinsam mit dem Manteltarifvertrag oder dem Gagentarifvertrag gekündigt werden. Im übrigen gilt TZ 7 des Gagentarifvertrages.

Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigleit


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