03 . Fundus . Tarifverträge . Gagentarif
Gültig ab 1.Januar 1996 (mit Änderungen vom 30. Juni 1998)

Abgeschlossen zwischen:
Berufverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V.
Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.
Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.
Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst

DAG Deutsche Angestellten-Gewerkschaft - Berufsgruppe Kunst und Medien -

1. Geltungsbereich
2. Wochengage
3. aufgehoben
4. Gagenhöhe
5. Gagentabelle
6. Andere Film- und Fernsehschaffende
7. Geltungsdauer

1 Geltungsbereich     [nach oben]
1.1 Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
1.2.1 Dieser Gagentarifvertrag gilt nicht für Werbefilme.
1.3 Persönlich:
Für alle Film- und Fernsehschaffenden (Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer).

Film- und Fernsehschaffende im Sinne dieses Tarifvertrages sind:
Architekten (Szenenbildner), Ateliersekretärinnen (Skript), Aufnahmeleiter, Ballettmeister, Continuities, Cutter, Darsteller (Schauspieler, Sänger, Tänzer), Filmgeschäftsführer, Filmkassierer, Fotografen, Geräuschemacher, Gewandmeister, Kameramänner, Kostümberater, Maskenbildner, Produktionsfahrer, Produktionsleiter, Produktionsekretärinnen, Regisseure, Requisiteure, Special Effect Men, Tonmeister, sowie Assistenten vorgenannter Sparten und Filmschaffende in ähnlichen, mit der Herstellung von Filmen unmittelbar im Zusammenhang stehenden Beschäftigungsverhältnissen.

1.3.1 Ausgenommen sind Film- und Fernsehschaffende, die aussschliesslich mit Synchronarbeiten beschäftigt werden.
1.2 Sachlich:
Für die nicht öffentlich-rechtlich organisierten Betriebe zur Herstellung vom Filmen.

2 Wochengage      [nach oben]
2.1 Die Wochengage gilt die im Manteltarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende unter TZ 5.2 vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ab.

3 aufgehoben      [nach oben]

4 Gagenhöhe      [nach oben]
4.1 Die in der Gagentabelle Ziffer 5 angegebenen Tages- und Wochengagen sind Mindestgagen, die für die unter den persönlichen Geltungsbereich Fallenden nicht unterschritten werden dürfen.

5 Gagen-Tabelle     [nach oben]

5 Gagen-Tabelle

Wochengagen seit 01.01.2001
Regie-Assistenz &euro 1094,16
Produktionsleitung &euro 1456,67
Produktionsassistenz &euro 1028,21
1.Aufnahmeleitung &euro 993,44
2.Aufnahmeleitung &euro 776,14
Filmgeschäftsführung mit Kasse   &euro 935,66
Produktionssekretariat &euro 697,91
Atelier-Sekretariat / Script &euro 697,91
Continuity &euro 879,93
Produktionsfahrer (mit Produktionserfahrung)   &euro 553,22
Kamera &euro 2,362,17
Kamera-Assistenz &euro 1087,52
2.Kamera-Assistenz (Materialassistent)   &euro 776,14
Schnitt &euro 1128,42
1.Schnitt-Assistenz &euro 692,80
2.Schnitt-Assistenz &euro 597,19
Aussen-Requisite &euro 993,44
Innen-Requisite &euro 872,26
Kostümbild &euro 1208,18
Kostümbild-Assistenz &euro 847,72
Kostümberater &euro 1039,46
Garderobe / Gewand &euro 828,80
Maske &euro 1039,46
Ton &euro 1230,17
Ton-Assistenz &euro 878,91
Szenenbild &euro 1275,67
Szenenbild-Assistenz &euro 908,05
 
Tagesgagen seit 01.01.2001
Standfoto &euro 170,77
Tänzer (bei Sololeistung +50%) &euro 191,22
 
Kleindarsteller seit 01.01.2001
Achteinhalbstündiger Einsatz &euro 86,92
Bis zu 6,5 Stunden Einsatz am Tag &euro 65,45



6 Andere Film- und Fernsehschaffende      [nach oben]
6.1 Für alle im persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages für Film- und Fernsehschaffende unter Ziffer 1.3 genannten Berufe, die in der vorstehenden Gagentabelle (Ziffer 5) nicht enthalten sind, werden die Gagen auf der Basis der manteltarifvertraglichen Bedingungen des Tarifvertrages frei ausgehandelt.

7 Geltungsdauer     [nach oben]
7.1 Der Tarifvertrag tritt am 01.01.1996 in Kraft. Für Verträge, die vor dem 01.07.1996 auf der Grundlage des Ergänzungstarifvertrages vom 01.04.1994 abgeschlossen worden sind, gilt dieser bis zum 30.06.1996.
Er ist mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31.12.1997, kündbar.
Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben oder gegen Empfangsquittung erfolgen.
7.2 Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein Jahr
7.3 Nach erfolgter Kündigung bleiben die Vertragsbestimmungen bis zum Abschluss eines neuen Vertrages in Kraft oder bis eine der Vertragsparteien die Verhandlungen für gescheitert erklärt.
7.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach einer Kündigung innerhalb von sechs Wochen Verhandlungen über einen Neuabschluss aufzunehmen.
7.5 Die Vertragsabschliessenden streben die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung an.

Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigleit


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